Allgemeine Geschäftsbedingungen

der B2-Videomarketing eine Bloch/Bömecke GbR

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Leistungen der B2-Videomarketing eine Bloch/Bömecke GbR, Wendelsteinstr. 6, 85622 Feldkirchen, Deutschland („B2“). Gegenstand dieser AGB ist die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen B2 und deren Auftraggebern (nachfolgend „AG“) in Bezug auf die Produkte im Bereich Videomarketing.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen der AG widersprochen. Dieses AGB gelten unabhängig davon, ob die AG Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind.

(3) Alle zwischen B2 und den AG getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AGB.

(4) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote von B2 sind unverbindlich und freibleibend.

(2) Der Vertrag zwischen B2 und dem AG kommt erst durch Erteilung des Auftrags auf Grundlage des Angebots durch den AG und die Auftragsbestätigung durch B2 oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.

§ 3 Gegenstand des Vertrages

(1) B2 bietet Workshops/Trainings im Bereich Videomarketing und Prozessbegleitung bei Videoproduktionen sowie die Produktion der Videos selbst an.

(2) Vertragsgegenstand ist das durch den AG beauftragte Produkt aus dem Bereich Videomarketing und Video.

(3) Bestandteil des Vertrages sind die Vertragsunterlagen, insbesondere das Angebot und die Auftragsbestätigung, diese AGB sowie die jeweils gültige Produktbeschreibung.

§ 4 Leistungen

(1) B2 bietet Workshops/Trainings im Bereich Videomarketing an. Die Schulungsinhalte sind im Einzelnen:

– Grundlagen des Videomarketings

– Arbeitsschritte einer Videoproduktion

– Praxisübungen

– Grundlagen Storytelling

– Grundlagen Kamera- & Lichttechnik

– Produktionsplanung

– Grundlagen Postproduktion

– Grundlagen von Präsentation und Moderation

(2) B2 bietet eine individuelle Begleitung der Produktionen der AG im Bereich Videomarketing an. Die Leistungsinhalte sind dabei im Einzelnen:

– Hilfe bei der Ausarbeitung Ihrer Ideen

– Unterstützung in der richtigen Planung

– Beratung, und Hilfe bei allen Fragen der technischen Realisierung

– Hilfe und Problemlösungen am Set

– Moderationstraining on the Job

– Hilfe in der Postproduktion

(3) B2 bietet Videoproduktionen aus einer Hand an. Die Leistungsinhalte sind dabei im Einzelnen:

– Von der Idee zum fertigen Film

– Enge Abstimmung und transparente Prozesse

– Konzeption und Planung

– Klare Kostenkalkulation und zeitliche Koordination

– Umfangreiches Netzwerk an Spezialisten

– Durchführung der Dreharbeiten

– Komplette Postproduktion inklusive Grafik / Animation / Vertonung

– Hilfestellung beim Marketing

(4) Der konkrete Leistungsinhalt mit allen Leistungsdetails ergibt sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung sowie der jeweils gültigen Produktbeschreibung.

(5) Zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen darf B2 Dritte einschalten, z.B. Erfüllungsgehilfen, Subunternehmen und Vertreter, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

§ 5 (Mitwirkungs)Pflichten des AG

(1) Dem AG ist bekannt, dass die Erbringung der durch B2 geschuldeten Leistungen sowie deren Qualität entscheidend von seiner Mitwirkung abhängig ist. Aus diesem Grund ist der AG verpflichtet, B2 bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften zu unterstützen, die in seiner Betriebs- und Risikosphäre liegenden, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und darüber hinaus insbesondere die ihm nach dieser Ziffer auferlegten, nicht abschließend aufgezählten Pflichten rechtzeitig und vollständig zu erfüllen.

(2) Der AG ist verpflichtet, alle bei Abschluss des Vertrages abgefragten Vertragsdaten bei Vertragsschluss vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Vertragsdaten beinhalten insbesondere Angaben über seine Firma, Rechtsform, Name der vertretungsberechtigten Person, postalische Anschrift, E-Mailadresse, Telefon- und Telefax-Nummern und Kontoverbindung.

Darüber hinaus hat der AG B2 über alle Änderungen der Vertragsdaten und aller wesentlicher Umstände, die für die Vertragsdurchführung benötigt werden, unverzüglich in Textform zu informieren. Dies umfasst insbesondere die Mitteilung über Änderungen der Ansprechpartner, Geschäftsadresse und Bankverbindung.

(3) Der AG hat sämtliche rechtlichen Belange, insbesondere berufs-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits-, datenschutz- sowie namensrechtliche Fragen, vor Erteilung des Auftrags von sich aus zu klären (z.B. im Video auftauchende Mitarbeiter und Kunden sowie Marken). Gleiches gilt für etwaige erforderliche Pflichtangaben in Bezug auf die Inhalte, wie z.B. für die erforderliche Datenschutzerklärung für Websites und die Impressumspflicht für Websites.

(4) Der AG ist dazu verpflichtet durch Videomarketing keine unzulässigen Inhalte zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Unzulässig sind grundsätzlich Inhalte, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder die Bestimmungen dieser AGB verstoßen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Inhalt

  • gegen gesetzliche Vorschriften – insbesondere gegen das Grundgesetz (GG),
  • das Strafgesetzbuch (StGB), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Urhebergesetz (UrhG), das Markengesetz (MarkenG) das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sowie das Gesetz zum Jugendschutz (JuSchG) – verstößt,
  • rassistische oder menschenverachtende Aussagen enthält,
  • nicht religiös und politisch neutral gehalten ist,
  • pornographisch oder sexuell anstößig ist,
  • gewaltverherrlichenden Charakter aufweist,
  • gegen die DSGVO und geltendes Datenschutzrecht verstößt,
  • Rechte Dritter – jeglicher Art, insbesondere das Persönlichkeitsrecht – verletzt und
  • Verweise auf andere Internetseiten (Hyperlinks) setzt, auf denen unzulässige Inhalte im Sinne dieser Ziffer veröffentlicht werden.

B2 obliegt weder eine vertragliche noch eine anderweitige Verpflichtung zur Überprüfung der vom AG eingegebenen Inhalte und Daten. B2 wird jedoch Hinweisen auf eine etwaige Rechtswidrigkeit von Inhalten nachgehen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Beendigung dieses Zustands treffen. Soweit vom AG eingegebene Inhalte rechtswidrig sind oder gegen AGB verstoßen, hat B2 das Recht, nach eigenem Ermessen diese Inhalte zu sperren und/oder zu löschen.

Auf die Freistellungsverpflichtung und Haftung des AG nach Ziff. 8 (2) sei an dieser Stelle besonders hingewiesen.

(5) Der AG ist dazu verpflichtet B2 bei der Erstellung des Videos in der durch B2 definierten Form zu unterstützen. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht abschließend, als er den vereinbarten Drehtermin, der in Abstimmung zwischen AG und B2 vereinbart wird, einzuhalten hat.

Weiterhin hat der AG den Drehtermin vorzubereiten (z.B. durch Einholung von datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen der Kunden und Mitarbeiter, die im Video zu sehen sind; Vorbereitung der Drehorte; Erstellung von Texten, soweit gewünscht).

(6) Der AG ist verpflichtet zu vereinbarten Terminen (z.B. Produktionsterminen für das beauftragte Video) pünktlich zu erscheinen. Bei einer Terminabsage ist B2 berechtigt, eine Ausfallhonorar in Rechnung zu stellen. Dieser Betrag kann auch fällig werden, wenn nachträglich ein neuer Termin vereinbart wird, insbesondere wenn schon Vorbereitungen getroffen und/oder Subunternehmer gebucht wurden. 

(7) Der AG ist dazu verpflichtet B2 bei der Ausstrahlung des Videos in der durch B2 bzw. deren Dienstleister definierten Form zu unterstützen. Dazu zählt insbesondere, jedoch nicht abschließend, die Definition einer Zielgruppeneingrenzung, die mit dem Leistungsergebnis von Videomarketing erreicht werden soll sowie die Definition einer geographischen Reichweite hinsichtlich der Ausstrahlung. Erfolgt durch den AG keine Definition einer Zielgruppe bzw. einer geographischen Reichweite, so ist B2 berechtigt im eigenen Ermessen eine Zielgruppe bzw. eine Reichweite zu definieren, auf deren Grundlage sodann eine Whitelist für die Ausstrahlung erstellt wird und die Ausstrahlung letztendlich erfolgt.

(8) Der AG hat sämtliche für die Erbringung der Leistung erforderlichen Inhalte, wie z.B. Texte, Bilder, Daten, Grafiken, Logos, Vorlagen, Suchbegriffe etc. absprache-, ordnungs- und fristgemäß beizubringen und B2 in für die weitere vertragsgemäße Verwendung geeigneter Form und Qualität unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ersetzungs- oder Änderungswünsche hinsichtlich dieser Inhalte während der Vertragslaufzeit werden nach dem Ermessen von B2 gegebenenfalls berücksichtigt, ein Anspruch des AG hierauf besteht jedoch nicht, sofern nicht in der Produktbeschreibung anderweitig festgelegt.

Hiervon abweichend stellt B2 nach Vorgaben des AG entsprechende Inhalte bereit, sofern B2 hierzu ausdrücklich und in Textform beauftragt wurde.

Bei nicht ordnungsgemäßer, unvollständiger oder verspäteter Zurverfügungstellung der Inhalte sowie bei nachträglichen Änderungen dieser verlängert sich die für die Erbringung der Leistung von B2 beanspruchte Zeit entsprechend. Auf den Vertragsbeginn und damit auf die Vertragslaufzeit und auch auf die Zahlungspflicht des AG hat diese Verzögerung keinerlei Auswirkungen.

Darüber hinaus ist B2 in einem solchen Fall berechtigt, aber keinesfalls verpflichtet, die zur Leistungserbringung erforderlichen, jedoch nicht vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Inhalte im eigenen Ermessen zu gestalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts hat der AG die bis zu diesem Zeitpunkt durch B2 erbrachten Aufwendungen vollumfänglich zu ersetzen.

(8) Vor der Veröffentlichung der beauftragten Leistung kann B2 diese dem AG zur Kenntnis bringen mit der gleichzeitigen Aufforderung (im Folgenden „Entwurf“ genannt), die Zustimmung für die finale Umsetzung dieser für eine Veröffentlichung zu erteilen. Der AG hat in einem solchen Fall innerhalb des auf dem Entwurf genannten Zeitraums seine Freigabe zu erteilen oder der Veröffentlichung zu widersprechen – im letzteren Fall unter Nennung der jeweiligen, einer Veröffentlichung entgegenstehenden Gründe. Sofern der AG B2 nicht innerhalb dieses Zeitraums eine Rückmeldung zukommen lässt, gilt der von B2 übermittelte Entwurf als freigegeben. Der AG wird auf diese Folge in der Übersendung des Entwurfs gesondert hingewiesen.

(9) Auf die Freistellungsverpflichtung bzw. die Haftung des AG im Fall einer Inanspruchnahme B2s durch Dritte bei Verletzung der (Mitwirkungs-) Pflichten nach Ziff. 5 wird hingewiesen.

Darüber hinaus kommt B2 mit der Erfüllung seiner Leistungspflichten nicht in Verzug, soweit eine verspätete oder unterlassene Erfüllung einer Informations-, Mitwirkungs- oder sonstigen Pflicht des AG hierfür (mit-) ursächlich ist. Bei Verzögerungen in der Erbringung einzelner Vertragsleistungen aufgrund unterbliebener oder verspäteter Mitwirkungsleistungen des AG bleiben der Vergütungsanspruch von B2 sowie dessen Fälligkeit unberührt

(10) Der AG ist zur Abnahme von Videoproduktionen verpflichtet, sofern die Produktion der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch sofern die Produktion von den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Drehbuch nur geringfügig abweicht oder diese Abweichungen auf Wunsch des AG eingearbeitet wurden, ist der AG zur Abnahme verpflichtet. Geschmacksretouren sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Mängel müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung der Produktion schriftlich angezeigt werden. Nach Ablauf der Annahmefrist, gilt die Produktion automatisch als abgenommen.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, übermittelt B2 dem AG unverzüglich nach Vertragsschluss eine Rechnung über die vereinbarte Vergütung. Die Rechnung ist sofort nach Eingang ohne Abzug fällig, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer.

(3) Sofern der AG in Verzug gerät, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung verrechnet.

(4) Eine Aufrechnung von Seiten des AG gegen Forderungen von B2 aus dem Vertragsverhältnis ist nur insoweit möglich, als die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Übrigen ist die Aufrechnung unzulässig.

(5) Der vereinbarte Preis für Konzepte, Storyboards oder Drehbücher ist vom AG auch dann zu entrichten, wenn er diese nicht verfilmen lässt. Das Honorar für Videoproduktion ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Material vom AG nicht veröffentlicht wird.

§ 7 Nutzungsrecht, Vervielfältigung, Lizenzfreigabe

(1) Entwürfe und Arbeiten von B2 sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das UrhG geschützt, dessen Regelungen auch gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der AG erkennt an, dass es sich bei dem von B2 gelieferten Material um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff. 5, 6 UrhG handelt.

(2) Entwürfe von B2 dürfen nur im vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich/räumlich) verwendet werden. Das Recht, die Videos in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG mit der vollständigen Zahlung des Honorars. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.

(3) Über den Umfang der Nutzung durch den AG steht B2 ein Auskunftsanspruch zu.

(4) B2 hat Anspruch auf Namensnennung, z.B. auf der Website bzw. innerhalb des YouTube-Beschreibungstextes: „Videoproduktion: www.b2-videomarketing.de“.

(5) B2 darf die Videos und/oder seine Inhalte (und ggf. ein AG-Logo) zeitlich unbeschränkt und medienübergreifend als Referenz in ihrer Eigenwerbung, Präsentation, bei Wettbewerben und redaktionell präsentieren, auch in veränderter, übersetzter, ergänzter, gebrandeter oder gekürzter Form.

§ 8 Haftung

(1) B2 haftet gegenüber dem AG aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

B2 haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung.

Verletzt B2 fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Regelung unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag B2 nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist eine Haftung von B2 ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung von B2 für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

(2) Der AG stellt B2 von jeglichen Ansprüchen Dritter – einschließlich der Kosten für die Rechtsverteidigung in ihrer gesetzlichen Höhe – frei, die gegen B2 aufgrund von rechts- oder vertragswidrigen Handlungen des AG geltend gemacht werden.

§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Sofern das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung keine konkreten Angaben zum Vertragsbeginn enthält, beginnt der Vertrag und die Umsetzung der vertragsgegenständlichen Leistungen unmittelbar nach Vertragsschluss bzw. mit Annahme des Angebots. 

(2) Sofern das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung keine konkreten Angaben zum Vertragsende enthält, enden die Verträge automatisch mit Leistungserbringung durch B2.

(3) Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Die Kündigung kann per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail ist nur dann verbindlich, wenn sie unter Verwendung derjenigen E-Mail-Adresse versendet wurde, die der AG bei Vertragsschluss oder nachträglich als Kontaktadresse hinterlegt hat.

(5) Im Fall einer Kündigung ist B2 berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. B2 muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was B2 infolge der Beendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Ressourcen erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

§ 10 Geistiges Eigentum an Schulungsunterlagen

Die von B2 zur Verfügung gestellten Trainings- und Workshopunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen auch nicht auszugsweise ohne Einwilligung durch B2 vervielfältigt oder verbreitet werden. B2 behält sich alle Rechte vor.

§ 11 Datenschutz

Die in neunpunktzwei übermittelten Daten werden maschinell verarbeitet und evlt. zur Abwicklung der Schulungsanmeldung und zur Information über weitere Schulungen verarbeitet. Die Namen der Teilnehmer werden eventuell den anderen Schulungsteilnehmern zugänglich gemacht

Die Teilnehmer willigen in die Verarbeitung ihrer Personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Schulungen ein. Im übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen auf der Webseite. 

§ 12 Widerrufsbelehrung

(1) Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das B2 nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind in Absatz (2) geregelt. In Absatz (3) findet sich ein Muster-Widerrufsformular.

 

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie B2 (Wendelsteinstr. 6, D‑85622 Feldkirchen bei München) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

(2) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und wir mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.

(3) Über das Muster-Widerrufsformular informiert der Anbieter nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular

aus und senden Sie es zurück.)

— An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und

E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:

— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag

über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden

Dienstleistung (*)

— Bestellt am (*)/erhalten am (*)

— Name des/der Verbraucher(s)

— Anschrift des/der Verbraucher(s)

— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

— Datum

(*) Unzutreffendes streichen

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen soll das gelten, was dem wirtschaftlich mit dieser Regelung Angestrebten in rechtlich wirksamer Weise an nächsten kommt. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn der AG den Vertrag als Verbraucher geschlossen hat und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.

(2) Wenn der AG Kaufmann ist und seinen Sitz zum Zeitpunkt der Bestellung in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von B2. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Stand: 2021